Satzung

Förderverein „Sonnenkirche Neunheilingen“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Sonnenkirche Neunheilingen“.
  2. Der Sitz des Vereins ist 99947 Neunheilingen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Förderung der Kunst und Kultur. Dieser wird insbesondere verwirklicht durch Erhaltung und zukunftsorientierte Sanierung kirchlicher Gebäudedenkmäler in Neunheilingen insbesondere der Kirche Peter und Paul. Des Weiteren soll die kulturelle Nutzung der Objekte durch Ausstellungen, Konzerte und Aufführungen erweitert werden.
  3. Der Zweck des Vereins wird teilweise durch Beschaffung und Weitergabe von Mitteln zur Förderung der Denkmalpflege an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts (z.B. Kirchengemeinde Neunheilingen) verwirklicht.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Sammeln von Spenden, Stiftungs- und anderer Mittel sowie durch Erlöse aus zweckbezogenen kulturellen Veranstaltungen. Außerdem sollen weitere Finanzierungsmöglichkeiten erschlossen werden.
  6. Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig.
  7. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

  1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche und juristische Person kann durch schriftlichen Antrag Mitglied des Vereins werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird wirksam, sobald der Aufnahmeantrag einem Vorstandsmitglied zugeht. Widerspricht der Vorstand innerhalb eines Monats dem Aufnahmeantrag schriftlich, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Eine Mitgliedschaft entsteht in diesem Fall erst durch den Beschluss der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zum 30. September des laufenden Kalenderjahres zum Jahresende zu erklären. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maß gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, Verein und Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Organe

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 8 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.
  2. Der Vorstand hat bei der regelmäßig einberufenen Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

 

§ 9 Form der Berufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Aushang in der Gemeinde Neunheilingen und Veröffentlichung in der regionalen Presse (Amtsblatt der VG) unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
  2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.

 

§10 Mitgliederversammlung

  1. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das mindestens 16 Jahre alt ist.
  2. Die Mitgliederversammlung legt die Vorgehensweise zur Arbeit fest, nimmt zum Jahresbericht des Vorstandes Stellung, beschließt den Haushalt des Vereins, nimmt den Jahresabschluss entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie beruft für jedes Jahr zwei Rechnungsprüfer.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Eine geheime Abstimmung kann nur auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt werden.
  4. Die Versammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. In Vertretung von einem anderen Vorstandmitglied.
  5. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Personen, die von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt werden.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, den Schatzmeister und den Schriftführer.
  3. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gemäß § 26 BGB.
  4. Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden oder dauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds findet der Vorstand eine kommissarische Lösung bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Neuwahl einzelner Vorstandsmitglieder kann auf jeder Mitgliederversammlung für die Dauer der restlichen Wahlperiode erfolgen.
  5. Der Vorstand fasst in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

 

§ 12 Arbeitsgruppen des Vereins

  1. Innerhalb des Vereins können für die unterschiedlichen Aktivitäten gesonderte Arbeitsgruppen eingerichtet werden. Die Arbeitsgruppen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Aus der Mitgliedschaft in einer Arbeitsgruppe ergeben sich keine über diese Satzung hinausgehenden Rechte und Pflichten.
  2. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Gründung und Auflösung von Arbeitsgruppen ergeht mit einfacher Mehrheit. Bei der Auflösung einer Arbeitsgruppe soll der Wille der betroffenen Arbeitsgruppe berücksichtigt werden.
  3. Jede Arbeitsgruppe nimmt ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich im Rahmen des ihr zugewiesenen Arbeitsauftrags wahr. Näheres zum Zustandekommen, zur Leitung, zur Arbeit und zur Auflösung von Arbeitsgruppen regelt die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft in mehreren Arbeitsgruppen ist möglich. Es kann zwischen den Arbeitsgruppen gewechselt werden.

 

§ 13 Satzungsänderung

  1. Änderungen dieser Satzung erfolgen durch die Mitgliederversammlung.
  2. Zur Gültigkeit des Beschlusses bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  3. Satzungsänderungen müssen durch die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereins in einer besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von 2/3 aller Mitglieder und einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
  3. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist erneut zur Mitgliederversammlung form- und fristgemäß einzuladen. Die darauf folgende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Neunheilingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  5. Zur Abwicklung der Geschäfte bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren. Sind diese nicht zu bestimmen, so ist der Vorsitzende geborener Liquidator.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Neunheilingen, Satzung in der Fassung vom 28.11.2014